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Der Weg zum Führerschein

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Sonstiges

 

 

Vorschriftzeichen

Wartegebote und Haltgebote


Andreaskreuz

  1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
  2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
  3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen
    a) i. g. O. bis zu je 5 m
    b) a. g. O. bis zu je 50 m
    nicht parken.

Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt.


Vorfahrt gewähren

  1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.
  2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.

Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radfahrer von links und rechts achten.

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen “Vorfahrt gewähren”.

Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen “Vorfahrt gewähren”.


Halt. Vorfahrt gewähren.

  1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.
  2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

Ist keine Haltelinie vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist.

Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen “Halt. Vorfahrt gewähren.” das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.

Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.

Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen “Halt. Vorfahrt gewähren.”.

Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit dem Zeichen “Vorfahrt gewähren” oder “Halt. Vorfahrt gewähren.” den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt.


Vorrang des Gegenverkehrs

Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren.

Vorgeschriebene Fahrtrichtungen


Rechts

Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen.

Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.


Hier rechts


Geradeaus oder rechts


Kreisverkehr

  1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung im Kreisverkehr rechts folgen.
  2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
  3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten.

Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.


Einbahnstraße

Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren.

Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.

Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten.

Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist.

Vorgeschriebene Vorbeifahrt


Rechts vorbei

Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen.

“Links vorbei” wird entsprechend vorgeschrieben.

Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände


Seitenstreifen befahren

Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.


Seitenstreifen nicht mehr befahren

Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf.


Seitenstreifen räumen

Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.


Haltestelle

Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m hinter dem Zeichen nicht parken.

Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen “Schulbus” (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse.


Taxenstand

Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen.

Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote gekennzeichnet.

Sonderwege


Radweg

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.


Reitweg

  1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.


Gehweg

  1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benutzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
  2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.

Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg, wo eine Klarstellung notwendig ist.


Gemeinsamer Geh- und Radweg

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkerh anpassen.

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg.


Getrennter Rad- und Gehweg

  1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
  2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.
  3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.

Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg.


Beginn eines Fußgängerbereichs

  1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
  2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.


Beginn einer Fahrradstraße

  1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraße nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.
  2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.
  3. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
  4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.


Ende einer Fahrradstraße

 


Bussonderfahrstreifen

Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren.

  1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur befahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
  2. Taxen dürfen an Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.

Verkehrsverbote

Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie “7,5 t”, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.


Verbot für Fahrzeuge aller Art

  1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, auch nicht für Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh.
  2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.


Verbot für Kraftwagen

Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.


Verbot für Kraftfahrzeuge über
 3,5 t

Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.


Verbot für Fahrräder

 


Verbot für Krafträder

Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas.


Verbot für Fußgänger

 


Verbot für Kraftfahrzeuge

Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge.


Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

 


Tatsächliches Gewicht

Die Beschränkung gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug., bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.


Tatsächliche Achslast

 


Tatsächliche Breite

 


Tatsächliche Höhe

 


Tatsächliche Länge

 


Verbot der Einfahrt

Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.


Schneeketten vorgeschrieben

 


Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung

Fahrzeugführer ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten.


Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen nicht am Verkehr teilnehmen.


Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen

 


Verbot des Wendens

 


Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes

Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3.5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen.

Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote


Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.

  1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
  2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.


Beginn einer Tempo
30-Zone

Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.


Ende einer Tempo
30-Zone

 


Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit

Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen.

Sie folgenden beiden Zeichen verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen.

Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie “7,5 t” angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.


Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art

 


Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.


Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

 


Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit

 


Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art

 


Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t

 


Ende sämtlicher Streckenverbote

 

Halt- und Parkverbote

  1. Die durch die beiden nachfolgenden Zeichen angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
  2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch diese Zeichen heben Verkehrszeichen oder Markierungen auf, die das Parken erlauben.
  3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite von ihr weg.


Absolutes Haltverbot

Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.


Eingeschränktes Haltverbot

Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden.


Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone

Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

  1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind.
  2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein.
  3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis. der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

Markierungen


Fußgängerüberweg

Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten.


Haltlinie

Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch das Zeichen “Halt. Vorfahrt gewähren”, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier noch halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.


Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung

    • Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.
    • Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
    • Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge möglichst rechts von ihr fahren.
    • Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.
    • Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungslinie dürfen Fahrzugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
    • Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
  1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
    • Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
    • Wird durch das Zeichen “Seitenstreifen befahren” das Befahren eines Seitenstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn überfahren werden.
    • Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
    • Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Parkstände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwegen weder gefährdet noch behindert werden.
    • Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet.


Einseitige Fahrstreifenbegrenzung

  1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht überfahren oder auf ihr fahren.
  2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.

Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet. wird.


Pfeilmarkierungen

  1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind.
  2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Strecke der Fahrbahn nicht halten.

Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.


Vorankündigungspfeil

Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen.


Sperrfläche

Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.


Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote

Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht Halten oder Parken.

Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.

zuruckpfeil